Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Wer das Wählerverzeichnis nicht für richtig hält, kann innerhalb einer festgelegten Frist (20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl) schriftlich beim Oberbürgermeister bzw. den Bürgerdiensten -Bereich Wahlen- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.