Verpflichtung des Wahlvorstands

Die Wahlhelfer werden in den Berufungsschreiben vom Oberbürgermeister zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Diese Verpflichtung wird im Wahlraum durch den Wahlvorsteher wiederholt.